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Die Unart des CV-Trading vom Oberlandesgericht abgestraft

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat in einer aktuellen Entscheidung (1.10.2013 – 5 U 245/12) eine Unsitte vieler Personalvermittler abgestraft, nämlich das ungefragte Versenden von Lebensläufen an Unternehmen, mit anschließender „Sofortkasse“ bei Einstellung.

Seriös agierende Personalberater beobachten diese Auswüchse mit großer Sorge und können diese Entscheidung nur begrüßen, da sie sich von so einem Prozedere ausdrücklich distanzieren. Weder werden seriöse Bewerber so einer Vorgehensweise für eine bedingungslose Selbstvermarktung zustimmen, noch sollten Unternehmen diese wie Sauerbier angebotene „Ware“ als ernstzunehmende Kandidaten für eine Stellenbesetzung in Erwägung ziehen.

Vor allem müssen auch die Personen, deren Lebensläufe unwissentlich auf diese Art „versendet werden“, besser geschützt werden, die Praxis zeigt, dass dies leider oft der Fall ist.

In dem Fall hatte der Personalvermittler einen Newsletter mit anonymisierten Lebensläufen an Unternehmen versendet. Im Falle einer Einstellung eines der so versendeten Kandidaten wurde eine Vergütung von bis zu 27 Prozent des Jahresbruttogehalts festgelegt. In dem konkreten Fall kam es sogar dazu, dass ein Unternehmen um Freischaltung des Kandidatenprofils gebeten hat und dieser Kandidat dann auch tatsächlich eingestellt wurde.

Das Unternehmen zahlte nicht, der „CV-Makler“ klagte. Das OLG entschied nun: Eine Pflicht zur Bezahlung folgt dem hieraus nicht. Begründung: Es fehlt an einem Vertragsschluss, also einer beidseitig übereinstimmenden Willenserklärung. Der Personalmakler hätte mindestens eindeutiger vor jedem „Freischalten“ eines Lebenslaufes darauf hinweisen müssen, dass damit automatisch ein Maklervertrag zustande kommt. Die Frage, ob damit auch die Höhe der Forderung berechtigt war, hat das OLG offengelassen. Aber auch hier hätten Zweifel bestanden.

Mit der Formulierung, „vorliegend liege ein Fall der Personalberatung nicht vor“, geben die Richter überdies klar zu erkennen, dass sie Personalberatungsleistungen für wertiger halten als reines „CV-Trading“, was wir im Übrigen sehr gerne zur Kenntnis nehmen und dem OLG nur „Daumen hoch“ geben können.

Geschrieben: 26. November 2013