Dabei muss eine Kündigung vom Arbeitsvertrag nicht zwangsläufig vom Arbeitgeber ausgehen. Bei Aussicht auf einen Karriereschritt, bessere Konditionen oder ein angenehmeres Arbeitsklima passiert es immer öfter, dass der Arbeitnehmer die Kündigung einreicht. Grundsätzlich sind vom Gesetzgeber bestimmte Formalien für eine Kündigung vom Arbeitsvertrag vorgesehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass Sie oder Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis schriftlich kündigen müssen. Daneben muss das Schriftstück mit einer handschriftlichen Unterschrift des Kündigenden versehen sein.
Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern haben Arbeitnehmer in Deutschland deutlich mehr Rechte als die Unternehmen. Wie die formalen Regeln im Detail aussehen, haben wir wie folgt zusammengefasst:
Überblick
- Welche Kündigungsfristen gelten laut Gesetz?
- Welche Fristen gelten bei längerer Betriebszugehörigkeit?
- Können abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden?
- Welche gesetzlichen Sonderregeln gibt es?
- Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Kündigung?
- Welche Fristen gelten bei außerordentlicher Kündigung?
Welche Kündigungsfristen gelten laut Gesetz?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGH) legt in § 622 die Kündigungsfristen fest. Demnach gelten für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Voraussetzung ist eine ordentliche Kündigung. Vier Wochen bedeuten 28 Tage.
Für den Arbeitnehmer bleibt diese Kündigungsfrist grundsätzlich immer bestehen. Beim Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Es ist aber üblich und zulässig, diese verlängerten Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer zu vereinbaren. In der Probezeit gelten sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Kündigungsfristen von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.
Folgende Faustregel können Sie sich merken: Je mehr Jahre ein Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war, desto länger ist die einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist.
Das sind die gestaffelten Fristen, die Arbeitgeber einzuhalten haben:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
---|---|
0 bis 6 Monate (Probezeit) | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
Können abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden?
Viele Arbeitsverträge enthalten verlängerte Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei gibt es Vereinbarungen von zum Beispiel drei oder sechs Monaten ab Kündigung oder auch von einem Monat bis zum Quartalsende.
In so einem Fall greifen die gesetzlichen Vorschriften der Kündigungsfristen für Arbeitnehmer nicht. Es gilt der Arbeitsvertrag. Nur in Ausnahmefällen können die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer verkürzt werden. Gibt es für ein Arbeitsverhältnis einen Tarifvertrag, sind die darin vereinbarten Fristen entscheidend, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Welche gesetzlichen Sonderregeln gibt es?
Für Schwerbehinderte und bei Insolvenzverfahren sieht das Gesetz spezielle Regeln vor. So gilt für Schwerbehinderte immer eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen – also auch dann, wenn im Tarifvertrag eine kürzere Frist festgelegt ist. Eine Ausnahme ist jedoch auch hier die Probezeit.
Befindet sich das Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende – sowohl wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt als auch, wenn der Insolvenzverwalter die Kündigung ausspricht.
Ab welchem Zeitpunkt gilt eine Kündigung?
Bei einer Kündigung ist immer das Datum maßgebend, an dem die Kündigung eingeht – nicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben. Der Tag, an dem das Schreiben zugestellt wird, zählt noch nicht in die Berechnung der Frist ein.
Ein Beispiel: Möchte der Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis zum Donnerstag, 15. Oktober, endet, muss er die Kündigung so abschicken, dass sie spätestens am Donnerstag, 17. September, beim Arbeitnehmer ankommt. Sonst greift die Kündigung laut Gesetz erst zum 31. Oktober.
Geht eine Kündigung verspätet zu, verlängern sich die Kündigungsfristen entsprechend.
Ein Beispiel: Im Arbeitsvertrag wurde eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende vereinbart. Der Arbeitnehmer kündigt am 31. Mai seinen Job. Damit hat er die Frist eingehalten. Kündigt er aber am 1. Juni, so wäre ein Ausscheiden aus dem Unternehmen erst zum 30. September möglich.
Ein falsch berechneter Kündigungstermin wird in der Regel so ausgelegt, dass die Kündigung zum nächstmöglichen korrekten Termin greift. Sicherheitshalber sollten Arbeitnehmer ihre Kündigung aber um diesen Zusatz ergänzen.
Welche Fristen gelten bei außerordentlicher Kündigung?
Bei einer außerordentlichen Kündigung darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung von Kündigungsfristen beenden. Man nennt dieses Vorgehen daher auch außerordentliche fristlose Kündigung. Dafür muss es aber einen Grund geben, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Das könnte zum Beispiel ein tätlicher Angriff seitens des Arbeitgebers oder Mobbing sein.
Auch wenn der Chef über einen längeren Zeitraum keinen Lohn zahlt, ein geeigneter Arbeitsplatz fehlt oder Arbeitsschutzbedingungen nicht eingehalten werden, kann das für eine außerordentliche Kündigung sprechen. Hier sollten Sie sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten lassen.
Der Chef wiederum kann dem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn er zum Beispiel ständig die Arbeit verweigert, Kolleginnen und Kollegen sexuell belästigt, den Arbeitgeber beleidigt oder einen Straftat wie etwa Diebstahl begeht.Quelle:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGH): § 622
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