Viele stellen sich die Frage, was darf mein Arbeitgeber überhaupt? Darf er mir den schon beantragten Urlaub streichen? Muss ich für ihn erreichbar sein? In wenigen Ausnahmen dürfen Arbeitgeber den Urlaub streichen. Was muss der Arbeitnehmer also dazu wissen? Welche Rechte hat der Arbeitnehmer im Urlaub? Kann man sich auf seine Urlaubspläne verlassen?
Wir möchten hier auf die gängigsten Fragen rund um das Thema Urlaub eingehen.
Definition
Grundsätzlich gilt, dass jeder, der arbeitet, ein Recht auf Erholung hat. Den Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Abweichende Vereinbarungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sollten dabei berücksichtigt werden. Mit 24 Werktagen Urlaub – Werktage sind „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“ – hat jeder einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr – gerechnet auf eine 6-Tage-Woche. Folgendes gilt generell beim Urlaub:
- Urlaub dient der Erholung.
- Urlaub, in dem der Arbeitnehmer Dinge für die Firma erledigt, ist kein Urlaub.
- Es gibt nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht auf Erholung. Der Arbeitgeber hat hier auch die Pflicht, den Urlaub anzuordnen, sollte er nicht genommen werden.
- Krankheitstage sind keine Urlaubstage.
Wie viel Urlaub ist gesetzlich vorgeschrieben?
Da der Mindesturlaub von einer 6-Tage-Woche ausgeht, wird der Mindesturlaub entsprechend den Arbeitsverhältnissen angepasst. Somit ergeben sich folgende Ansprüche auf einen Urlaub:
- 6 Tage/Woche: 24 Urlaubstage
- 5 Tage /Woche: 20 Urlaubstage
- 4 Tage /Woche: 16 Urlaubstage
- 3 Tage/ Woche: 12 Urlaubstage
- 2 Tage/Woche: 8 Urlaubstage
- 1 Tag/ Woche: 4 Urlaubstage
Wann kann der Urlaubswunsch abgelehnt werden?
Nach § 7 Abs 1 des Bundesurlaubsgesetzes kann der Urlaub grundsätzlich frei gewählt werden. Der Arbeitgeber muss sich – wenn möglich – nach den Wünschen seines Mitarbeiters richten. Bei zwingenden betrieblichen Gründen jedoch kann er den Urlaubsantrag verweigern. Diese können sein:
- Personelle Engpässe
- Die Notwendigkeit, einen Auftrag fristgerecht zu erfüllen
- Plötzlich auftretenden Produktionsnachfragen
- Jahresabschlussarbeiten
- Betriebsferien
- Krankheitsbedingte Ausfälle
Wer hat eine höher Priorität bei der Urlaubsgenehmigung?
Der Arbeitgeber muss die betrieblichen und sozialen Belange abwägen, wenn Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub gehen möchte. Besonders berücksichtigt werden müssen Mitarbeiter, die den ersten Urlaubsanspruch im Jahr beantragen. Außerdem wird Eltern mit Kindern bevorzugt in den Ferien Urlaub genehmigt. Sollten jedoch Mitarbeiter über Jahre schon deswegen Urlaub außerhalb der Ferienzeit genommen haben, haben auch sie Anspruch auf Urlaub in dieser Zeit. Generell gilt: Eine einvernehmliche Einigung unter den Mitarbeitern ist immer zu bevorzugen. Im Streitfall kann allerdings auch der Betriebsrat einbezogen werden. Der gerichtliche Weg dagegen sollte die Ausnahme sein.
Ist ein genehmigter Urlaub unwiderruflich?
Wenn dem Urlaubsantrag schon schriftlich zugestimmt wurde, ist der Urlaub genehmigt. Er kann nur aufgehoben oder verschoben werden, wenn Chef und Mitarbeiter das gemeinsam vereinbaren. Wenn zwingende betriebliche Gründe für die Aufhebung des Urlaubsantrags sprechen, so muss der Mitarbeiter der Aufhebung zustimmen. Allerdings ist es auch hier Ausnahmen. Bei
- einer Katastrophe oder
- einem plötzlichen Ausfall einer größeren Anzahl von Mitarbeitern, durch den die Produktion gefährdet ist,
darf der Arbeitgeber den Urlaub ohne ausdrückliche Zustimmung des Mitarbeiters verlegen. Sollte er seinen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückholen müssen, so muss der Arbeitgeber die Kosten dafür tragen.
Der Arbeitgeber darf jedoch nur über einen geringen Teil des Urlaubs verfügen. Arbeitnehmer dürfen über mindestens zwei Fünftel des Jahresurlaubs frei verfügen (Urteil des Bundesarbeitsgerichtes von 1981). Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass auch anderer Regelungen denkbar wären. Es kann also zu unterschiedlichen Urteilen von Arbeitsgerichten kommen, in denen die maximale Dauer der Betriebsferien verschieden geregelt werden.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub stückeln?
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer den Urlaub im Ganzen nehmen. Jedoch darf der Arbeitgeber den Urlaub stückeln, sollten betriebliche Gründe dagegen sprechen. Dies muss er auch begründen können. Dennoch muss der Urlaub möglichst zusammenhängend gegeben werden, mindestens aber 12 aufeinander folgende Werktage. Wenn Arbeitnehmer selbst den Wunsch vortragen, den Urlaub zu stückeln, muss der Arbeitgeber allerdings auf den verminderten Erholungswert verweisen.
Muss der Arbeitnehmer im Urlaub erreichbar sein?
Eine generelle Erreichbarkeit im Urlaub darf der Arbeitgeber nicht voraussetzen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Es muss dafür aber ein Notfall vorliegen. Außerdem müssen Arbeitnehmer dafür eine Vergütung bekommen. Dies gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei vertraglich vereinbarten Zusatzurlaubstagen kann und darf der Arbeitgeber eine gewisse Erreichbarkeit einfordern.
Darf man im Urlaub einer Nebentätigkeit nachgehen?
Da der Urlaub zur Erholung da ist, wird dieser Effekt durch eine Nebentätigkeit geschmälert. Im Bundesurlaubsgesetz ist es vorgeschrieben, dass jegliche Erwerbstätigkeit dem Urlaub als Erholungszweck widerspricht. Dennoch bleibt dies ein Dilemma vor allem in Ballungszentren, bei denen eine Nebentätigkeit wegen der hohen Lebenshaltungskosten notwendig sein kann. Daher soll eine Nebentätigkeit auf Anraten der Industrie- und Handelskammern auch im Urlaub mit Wissen und Genehmigung des Arbeitgebers weiterhin geduldet werden.
Habe ich ein Recht auf Urlaubsgeld?
Grundsätzlich ist Urlaubsgeld eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers – ähnlich wie beim Weihnachtsgeld. Sollte der Arbeitgeber das Urlaubsgeld dreimal hintereinander auszahlen, ohne auf die Freiwilligkeit hinzuweisen, so kann daraus ein Anspruch auf das Urlaubsgeld entstehen. Juristen verwenden hier den Terminus „betriebliche Übung“, eine Art Gewohnheitsrecht. Sollte dieses Gewohnheitsrecht eintreten, ist es für den Arbeitgeber nicht mehr so einfach wegen betrieblicher Gründe, das Urlaubsgeld einmal nicht auszubezahlen. Das Urlaubsgeld wird ebenso wie das Weihnachtsgeld versteuert und ist mit Sozialabgaben versehen.
Fazit: Rechte im Urlaub
Der Arbeitnehmer hat bestimmte Rechte im Urlaub, aber auch Verpflichtungen. Vor allem beim Zusatzurlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus geht, hat der Arbeitgeber gewisse Mitspracherecht. Allerdings kann er auch beim Mindesturlaub gewisse Weichen stellen und zum Beispiel einen Betriebsurlaub anordnen oder einen Urlaubsantrag aus wichtigen betrieblichen oder sozialen Gründen verweigern. Damit Ihr nächster Urlaub wie geplant stattfinden soll, informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten im Urlaub.