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PAPE Consulting Group AG Personalberatung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PAPE Consulting Group AG

Top personalberatung 2022

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der PAPE Consulting Group AG (nachfolgend „PAPE“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, PAPE stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen PAPE und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von PAPE maßgebend.

§ 2 Vertragsschluss und Durchführung

Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich bzw. schriftlich die Details im Hinblick auf die Beratungsleistung von PAPE, Honorar und sonstige Kriterien, die bei der Beratung relevant sind. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, PAPE alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten oder Informationen – beispielsweise Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile oder Informationen zur Unternehmensstruktur zur Verfügung zu stellen. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Kunden. Ferner verpflichtet dieser sich, PAPE unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn zwischen ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von PAPE vermittelten Bewerber ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Kunde wird PAPE über die mit dem Kandidaten getroffene Vergütungsregelung schriftlich Auskunft erteilen.

§ 3 Honorar

Wurde zwischen dem Kunden und PAPE keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Kunde mit einem von PAPE vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Beschäftigungsverhältnis ab, beträgt das Honorar 1/3 des im Vertrag mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts. Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile. Bemessungsgrundlage ist das zu erwartende Bruttojahresgehalt innerhalb der ersten 12 Monate bei 100%iger Zielerreichung des Kandidaten. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.
Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch dann,

1) wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten, nachdem PAPE ihn dem Kunden vorgeschlagen hat, einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen abschließt.

2) wenn der Kunde einen Kandidaten zunächst ablehnt oder der Kandidat sich gegen den Vertragsschluss mit dem Kunden entscheidet, dann aber innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Kunde und dem Kandidaten zu- stande kommt!

Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob PAPE eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Kunden vorlag.

Wenn nicht anders vereinbart werden bei vorzeitigem Projektende oder Abbruch eines Projektes seitens des Klienten oder sonstigem unerwarteten Projektende 50% der nächst folgenden Honorarstufe berechnet.

§ 4 Fälligkeit

Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 5 Ersatzbemühungen

Kündigt ein von PAPE für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird PAPE sich bemühen, einen Ersatz für die vertrag- lich vereinbarte Position zu finden. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten kann PAPE nicht geben. PAPE verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht antreten sollte. Diese Ersatzbemühungen werden von PAPE für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Kündigung vorgenommen.

Mündet die proaktive Vorstellung eines Kandidaten ohne schriftlichen Einzelvertrag in einem Vertragsverhältnis zwischen Kandidat und Kunde oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, leistet PAPE keine Ersatzbemühungen.

§ 6 Datenschutz

PAPE verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über PAPE verpflichtet.

§ 7 Haftung

PAPE schließt jede Haftung für Schäden des Kunden aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtver- letzung seitens PAPE oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens PAPE oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. PAPE übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß Ziffer 2 obliegt.

§ 8 Garantie beim Direct-/ Executive Search

Sollte der Auftraggeber sich von einem unserer Kandidaten, aus im Verhalten oder in der Person des Kandidaten liegenden Gründen, innerhalb der ersten 6 Monate wieder trennen müssen, so werden wir für die Suche eines Kandidaten für die vakante Position (keine Änderung des Suchprofils gegenüber dem Briefingprotokoll) erneut tätig, ohne Anrechnung eines Honorars. Es werden dann lediglich die Sach- und Kommunikationskostenpauschale, die Online-Anzeigekosten sowie Berater- und Kandidatenspesen nach Anfall in effektiver Höhe berechnet. Dies gilt allerdings nur für den oder die Kandidaten, für den/die wir den in diesem Angebot beschriebenen dedizierten Auftrag hatten. Diese Garantievereinbarung gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen eine Kündigung oder sonstige Beendigung auf einer Vertragsverletzung des Auftraggebers beruht, bzw. wenn der Auftraggeber die bei Auftragserteilung für den gesuchten Kandidaten in Aussicht gestellten Vertragskonditionen später zu dessen Nachteil verändert hat.

Die Garantie gilt auch nicht bei einem „Active Sourcing“ Projekt oder einer rein anzeigen-gestützten Suche, weil hier eine persönliche Qualifikation der Kandidaten nicht Teil unserer Dienstleistung ist.

Wenn kein Ersatzkandidat innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Kandidaten gefunden werden kann, so betrachten wir das Projekt als abgeschlossen.

Mitwirkungsklausel
Für einen erfolgreichen Projektverlauf ist die Mitwirkung und kurze Reaktionszeit seitens des Klienten wichtig. Dies beinhaltet ein zeitnahes Feedback vorgestellter Kandidaten und schnellstmögliche Einladung interessanter Kandidaten zu einem Interview. Sollten diese Mitwirkungspflichten verletzt werden, so kann das Projekt seitens PAPE vorzeitig beendet werden und das Resthonorar wird fällig. Das Projekt kann insbesondere dann von Pape als abgeschlossen betrachtet werden, wenn Pape innerhalb von 4 Wochen trotz Nachfragen kein Feedback zur weiteren Vorgehensweise bekommt. Dieses Zeitfenster gilt in gleichem Maß auch bei dem Mitwirken des Kandidaten bei inversen Headhunting Projekten.

§ 9 Schlussbestimmungen

Auf Verträge zwischen PAPE und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist München. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

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