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Das ändert sich 2022 für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Fakten und Pläne

Die Krank­schreibung wird ab sofort digital verschickt

Schluss mit der Zettelwirtschaft: Bereits seit 1. Oktober 2021 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arztpraxen digital an die Krankenkassen übermittelt (Übergangsfrist für die Umstellung bis 31. Dezember).
Ab 1. Juli 2022 soll die Krankschreibung dann vollständig digital erfolgen. Dann muss auch beim Arbeitgeber kein „gelber Zettel“ mehr abgegeben werden. Denn auch der erfährt dann direkt vom Arzt über die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin. Wer möchte, kann in der Arztpraxis noch einen Papierausdruck der Krankschreibung bekommen – für die eigene Ablage.

Änderungen für Minijobber: Etwas höhere Freigrenze geplant und einige Änderungen bei den Formalismen

Neu für Minijobber: Ab dem 1. Januar 2022 muss bei der Meldung von Minijobbern angegeben werden, bei welcher Krankenversicherung die Person versichert ist. Diese Regelung gilt bereits bei kurzfristigen Beschäftigungen.
Arbeitgeber sollen ab 2022 zudem eine Rückmeldung bekommen, ob die Arbeitskraft parallel weitere kurzfristige Beschäftigungen hat oder im selben Kalenderjahr bereits hatte. Weitere Neuerungen gelten für Arbeitgeber: Sie müssen ab 1. Januar 2022 die Krankenversicherung von kurzfristig Beschäftigten gemeinsam mit der Meldung zur Sozialversicherung angeben.

Eine organisatorische Neuerung kommt im Jahr 2022 ebenfalls auf Minijobber zu. Arbeitgeber müssen ab dem kommenden Jahr nicht nur die Steuernummer, sondern auch die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) an die Minijob-Zentrale übermitteln.

Die neue Bundesregierung will die Minijob-Grenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöhen. Sie soll sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren, heißt es im Koalitionsvertrag.

Neues Jahr, neue (Vor-) Sätze, neue Gesetze, neue Regelungen und eine Menge Ampel-Pläne. Riskieren wir einen Blick auf die Änderungen und Pläne, die zum 1.1.2022 und im Laufe des Jahres für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant sind oder werden:

Christian Pape - Pape Consulting Group AG

Midi-Job:

Unter einem Midijob versteht man in Deutschland ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mehr als 450 Euro und weniger als 1.300 Euro verdient. Die Midi-Job-Grenze soll nach dem Willen der Ampelkoalition von 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht werden.

Der Faktor F für Beschäftigte im Übergangsbereich, mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 1300,00 Euro im Monat, beträgt ab dem 1. Januar 2022 0,7509. Mehr dazu hier, wer es genau wissen will.

Der Mindestlohn wird erhöht – im Sommer noch einmal

Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung, die entweder nur von kurzer Dauer ist oder bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt eine gesetzliche Höchstgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Der Mindestlohn steigt ab 1.1.2022 auf 9.82 Euro (vorher 9.62). Zum 1.7.22 steigt er dann auf 10.45 Euro/Stunde. Für 1. Juli war die Anhebung des Mindestlohns auf 10,45 Euro geplant.

Und: Es war DAS Wahlkampfversprechen von Bundeskanzler Olaf Scholz: Im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung ist eine Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro angekündigt. Das soll bereits 2022 geschehen, aber es wird noch darüber gestritten und sogar geklagt, denn eigentlich entscheidet eine unabhängige Kommission darüber, weil die Politik laut Grundgesetz keine Löhne diktieren darf. Das letzte Wort ist hier also noch nicht gesprochen.

Die Bezahlung von Auszubildenden steigt

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) wurde überarbeitet. Die Reform ist bereits 2020 in Kraft getreten und enthält international anerkannte Berufsbezeichnungen, Ausbildung in Teilzeit – und eine Mindestvergütung ab Ausbildungsbeginn, die 2022 weiter steigt. Auszubildende werden also künftig mehr Geld verdienen, ein höherer Lohn erwartet Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen. Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung (für Ausbildungsverträge , die außerhalb der Tarifbindung liegen)  steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat. Im zweiten Lehrjahr bekommen Azubis dann jeweils 18 Prozent mehr und im dritten Lehrjahr 35 Prozent und im vierten Jahr 40 Prozent mehr. 2022 sind das dann 690 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 790 Euro im dritten und 819 Euro im vierten Jahr.

Die Bezahlung von Auszubildenden steigt - Pape Consulting Group AG

Corona Bonus

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch Minijobber) können noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dabei sind Zahlungen bis zu 1.500 Euro möglich – und das steuerfrei. Der Bonus muss zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden und soll u.a. die zusätzliche Belastung durch die Coronakrise abmildern. Abweichungen können in den einzelnen Bundesländern existieren.

Auch für Pflegekräfte ist ein Corona Bonus von bis zu 3.000 Euro laut dpa geplant.

Impfpflicht kommt für bestimmte Berufsgruppen

Der Bundestag hat am 10.12.2021 beschlossen, dass für bestimmte Berufsgruppen eine Impfpflicht kommt. Ab dem 15. März 2022 müssen alle, die in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens arbeiten, einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, benötigt ein ärztliches Attest. Bundesrat und Bundestag haben mit großer Mehrheit für die Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes gestimmt.

Elektronische Arbeitslosmeldung

Zum 1. Januar 2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Neben der persönlichen Vorsprache in der zuständigen Agentur für Arbeit besteht damit künftig eine rechtssichere elektronische Form für die Arbeitslosmeldung. Die elektronische Arbeitslosmeldung stellt dabei auf den elektronischen Identitätsnachweis nach dem Personalausweisgesetz, also die Nutzung der sogenannten „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises, ab. Quelle: BAMS)

Frührentner

Frührentnerinnen und Frührentner dürfen auch 2022 deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird im Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Das soll den Unternehmen und Kliniken bei Corona-bedingten Personalengpässen helfen. Das hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Die Politik hatte erstmals im März 2020 mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf den durch die Coronakrise gestiegenen Bedarf an medizinischem Personal und anderen Fachkräften reagiert. Vorher lag die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro im Jahr. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Geschrieben: 3. Januar 2022

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